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Leistungsanspruch Rehabilitationssport und Funktionstraining

Grundsätzlich immer eine Kostenübernahme für eine Folgeverordnung beantragen, wenn der Patient unter 0,75 W/kg belastbar ist!

Raten Sie Ihren Patienten stets dazu, sich von Ihnen eine Folgeverordnung ausstellen zu lassen. Hierzu verwenden Sie als Arzt den normalen Vordruck 56, den Sie wie alle Vordrucke original beziehen. Als Anlage finden Sie eine Ansicht des Vordrucks 56.
Die Folgeverordnung kann entsprechend der gültigen Rahmenvereinbarung immer dann beantragt werden, wenn die ermittelte Dauerbelastbarkeit unter 0,75 W/kg liegt.
Sollte Ihren Patienten die Kostenzusage vom Kostenträger – also meist der Krankenkasse – abgelehnt werden, sollten die Patienten, Widerspruch unter Bezug auf das folgende Urteil sowie auf die ärztliche Verordnung (also die medizinische Notwendigkeit) einzulegen.

Mit seinem Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 1 KR 31/07 R, hat das Bundessozialgericht die Einschränkung des Leistungsumfangs für das Funktionstraining verneint. Diese in der Rahmenvereinbarung vom 01.10.2003 auch für den Rehabilitationssport und die Bewegungstherapie in Herzgruppen formulierte zeitliche Begrenzung des Leistungsanspruchs sieht das Bundessozialgericht als rechtswidrig an. Sinngemäß stellt das Bundessozialgericht fest, dass sich aus dem SGB V § 43, Abs. 1, in Verbindung mit SGB IX § 44, Abs. 1 Nr. 4 keine generelle, allgemeine Befristung ableiten lässt.
Da sich dieses Urteil auf einen individuellen Leistungsanspruch einer Patientin auf Funktionstraining bezieht, muss abgewartet werden, ob sich daraus auch eine generelle Erweiterung des Anspruchs auf Rehasport in Herzgruppen herleiten lässt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ist inzwischen beim Bundesgesundheitsministerium vorstellig geworden, mit der Zielsetzung das Sozialgesetzbuch V und IX im Sinne der Kostenträger ändern zu lassen.
Bis dahin sollte immer in jedem Einzelfall wie oben beschrieben Widerspruch eingelegt werden.

 


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