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Informationen für Übungsleiter
Was ist steuerlich zu bedenken?

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist laut Gesetz, dass es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke handelt. Dies wird angenommen, wenn der/die Übungsleiter/in oder der/die Betreuer/in durch persönliche Kontakte auf andere Menschen Einfluss ausübt, um die Entwicklung der Fähigkeiten dieser Menschen zu fördern.

Übungsleiter, die nebenberuflich bei gemeinnützigen Trägern – also meist Sportvereinen – Sport unterrichten / Herzgruppen betreuen, üben eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. So können Sie zusammen bis zu 2.100 € jährlich steuerfrei erhalten.

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Aufgaben von Herzgruppenübungsleitern

Die Aufgaben können je nach Träger leicht variieren. Im Allgemeinen haben Herzgruppenübungsleiterinnen und Übungsleiter folgende Aufgaben:

  • Didaktisch-methodische Aufbereitung der Übungsinhalte unter Beachtung medizinischer, pädagogischpsychologischer und sportmethodischer Prinzipien und Gesetzmäßigkeiten
  • Planung und Durchführung des Bewegungsprogramms unter Beachtung der individuellen Belastbarkeit des einzelnen Teilnehmers, nach Abstimmung mit dem Gruppenarzt und unter Beachtung der Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht
  • Mitwirkung an ergänzenden Inhalten und Rahmenprogrammen hinsichtlich der Lebensstiländerung
  • Enge Zusammenarbeit und Absprachen mit dem Gruppenarzt und dem Träger der Gruppe
  • Aktive Teilnahme am Qualitätsmanagement und Dokumentationspflicht
    • Verordnungsunterlagen (Muster 56)
    • Befähigung der Teilnehmer zum Führen der Teilnahmebestätigung und der Belastungsdokumentation
    • Gruppenliste
  • Prüfung einer möglichen Folgeverordnung gemeinsam mit dem Gruppenarzt
Quelle: Heidemarie Berke, www.herzintakt.de