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Was ist steuerlich zu bedenken? |
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Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist laut Gesetz, dass es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke handelt. Dies wird angenommen, wenn der/die Übungsleiter/in oder der/die Betreuer/in durch persönliche Kontakte auf andere Menschen Einfluss ausübt, um die Entwicklung der Fähigkeiten dieser Menschen zu fördern.
Übungsleiter, die nebenberuflich bei gemeinnützigen Trägern – also meist Sportvereinen – Sport unterrichten / Herzgruppen betreuen, üben eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. So können Sie zusammen bis zu 2.100 € jährlich steuerfrei erhalten.
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Aufgaben von Herzgruppenübungsleitern |
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Die Aufgaben können je nach Träger leicht variieren. Im Allgemeinen haben Herzgruppenübungsleiterinnen und Übungsleiter folgende Aufgaben:
- Didaktisch-methodische Aufbereitung der Übungsinhalte unter Beachtung medizinischer, pädagogischpsychologischer und sportmethodischer Prinzipien und Gesetzmäßigkeiten
- Planung und Durchführung des Bewegungsprogramms unter Beachtung der individuellen Belastbarkeit des einzelnen Teilnehmers, nach Abstimmung mit dem Gruppenarzt und unter Beachtung der Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht
- Mitwirkung an ergänzenden Inhalten und Rahmenprogrammen hinsichtlich der Lebensstiländerung
- Enge Zusammenarbeit und Absprachen mit dem Gruppenarzt und dem Träger der Gruppe
- Aktive Teilnahme am Qualitätsmanagement und Dokumentationspflicht
- Verordnungsunterlagen (Muster 56)
- Befähigung der Teilnehmer zum Führen der Teilnahmebestätigung und der Belastungsdokumentation
- Gruppenliste
- Prüfung einer möglichen Folgeverordnung gemeinsam mit dem Gruppenarzt
Quelle: Heidemarie Berke, www.herzintakt.de
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