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Wie vom Verband der Ersatzkassen (vdek) am 3.06.2011 mitgeteilt, liegt das „Muster 56“ („Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / Funktionstraining“ zur neuen Rahmenvereinbarung vom 01. Januar 2011) seit dem 01.07.2011 vor. Die alten Vordrucke dürfen nach diesem Stichtag nicht mehr verwendet werden. Die Verordnungsformulare sind sowohl von den Vertragsärzten als auch von den Krankenkassen vorzuhalten.
Hinweis: Bei dem eingestellten Antragsformular handelt es sich um ein Muster. Es wird darauf hingewiesen, dass Verordnungen nur auf Original-Verordnungsformularen ausgestellt werden dürfen.
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Ein Verein muss gemäß § 147 Abs. 3 AO Kassenbücher, Vermögensaufstellungen, Konten, Inventare, Bilanzen und ähnliche Unterlagen, aber auch Mitgliederlisten, Beitragsrechnungen, Spendenunterlagen, Spendenquittungen, Teilnahmegebühren etc. zehn Jahre aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. Die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Aufbewahrung der Patientenakten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Patientendaten sind Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Daten im Sinne des § 28 Abs. 6 und 7 i.V.m. § 3 Abs. 9 BDSG. Die Aufbewahrung der Patientenakten stellt eine Speicherung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG dar und ist damit nach § 3 Abs. 4 BDSG eine Datensicherung.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu löschen, wenn der Zweck, für den sie gespeichert sind, erfüllt ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist eine weitere Aufbewahrung von Patientenakten allerdings dann erlaubt, wenn gesetzliche, satzungsgemäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsvorschriften dies erfordern.
Patientenunterlagen, die neben der reinen Mitgliederdatei geführt werden, sind ebenfalls 10 Jahre lang aufzubewahren. Ist es in der Herzgruppe zu einem Vorfall gekommen, infolge dessen der Versicherte verletzt oder sogar getötet wurde, sind die Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren, da ein Schadenseratzanspruch auch ggf. gegen den Verein nach zivilrechtlichen Vorschriften erst nach 30 Jahren verjährt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sich der Vorfall ereignete.
(Quelle: Zimmermann-Rieck, 30.06.2011), BAG Newsletter DGPR
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Neue "Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen" zum 01.09.2011
In Folge der neuen Rahmenvereinbarung zum 01. Januar 2011 wurde die Durchführungsvereinbarung neu verhandelt und tritt mit Wirkung zum 01. September 2011 in Kraft. Vertragspartner sind die DGPR (zugleich für ihre Landesorganisationen) und der Bundesverband der Ersatzkassen (vdek).
Neue Finanzierung:
- 7,00 € pro Teilnehmer und Stunde (Sport in der Herzgruppe mit max. 20 Teilnehmer)
- 7,50 € pro Teilnehmer und Stunde (Sport in der Kinderherzgruppe)
- 7,50 € pro Teilnehmer und Stunde (Gesundheitsbildende Maßnahmen mit max. 30 Teilnehmer / alle 2 Monate)
Diese Regelung gilt bundesweit nur für Herzgruppen, die der DGPR bzw. ihren Landesverbänden angehören.
Der vdek vertritt als Bundesverband die Ersatzkassen BARMER GEK, DAK, TECHNIKER KRANKENKASSE (TK), HANSEATISCHE KRANKENKASSE (HEK), KKH-Allianz und hkk-HANDELSKRANKENKASSE.
Für die Primärkassen (AOK, KNAPPSCHAFT, IKK, BKK, LKK) und Rentenversicherungsträger gelten derzeit noch die alten Vergütungssätze (Stand Oktober 2011).
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Bis zum 14. August findet am Berliner Ostbahnhof eine Ausstellung der Körperwelten mit dem Theam "Eine Herzenssache" statt. Sicherlich ist es keinem Entgangen, dass die Ausstellung menschlicher Organe als Plastinate, durchaus differenziert diskutiert wird. Da die Thematik der Ausstellung nahe unseres "Einsatzbereiches" ist, sind wir gerne eine Kooperation mit den Körperwelten eingegangen, dies einer breiten Masse ermöglichen soll, die Ausstellungsstücke rund um das Thema Herz einmal aus der Nähe zu betrachten.
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Karl L. hatte in den letzten Monaten viel erlebt. Zuviel. Aus einem recht sorglosen Alltag hatte ihn ein Herzinfarkt gerissen - ihn, der sich nie die mindesten Gedanken um seine Gesundheit gemacht hatte. Dann stellte sich heraus, dass er eine Bypass-Operation brauchte. Auch das war überstanden. Jetzt war er nach der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik auf dem Weg zum Arzt. In der Klinik hatte er sich gut aufgehoben, ja geborgen gefühlt. Von morgens bis abends kümmerten sich Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten und Krankenschwestern um ihn. Aber von nun an war er auf sich gestellt und musste einen neuen Anfang finden. Ein Gefühl großer Unsicherheit machte ihm zu schaffen.
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Herz-Kreislauf-Erkrankungen bestimmen in Deutschland in hohem Maße die Morbidität und Mortalität der Bevölkerung. Die arterielle Hypertonie ist ein Hauptrisikofaktor dafür. Hypertoniefolgen wie Schlaganfall, Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit und Niereninsuffizienz haben eine große sozialmedizinische Bedeutung.
Nach den aktuellen Leitlinien der Deutschen Hypertoniegesellschaft (Hochdruckliga) gilt unabhängig vom Alter der Ruheblutdruckwert ab 140 mm/Hg systolisch und/oder 90 mm/Hg diastolisch als hyperton (Bluthochdruck), also zu hoch.
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Erfolgreich verlaufen sind die im Herbst 2005 aufgenommen Beratungen über die Fortschreibung der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining. Nachdem die Fassung vom 01. Oktober 2003 von der DGPR und dem Deutschen Behindertensportverband (DBS) zum 31. Dezember 2005 gekündigt worden war, liegt nach intensiven Verhandlungen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) wieder eine Vereinbarung vor, die von allen Partnern mitgetragen wird und zum 01. Januar 2007 in Kraft tritt.
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Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. und der Spitzenverbände der Krankenkassen unter Mitwirkung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24. Juli 2003 i.d.F. vom 01. Januar 2007.
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Schwimmen und Wassergymnastik sind bei vielen Patienten mit Herzerkrankungen beliebte Sportarten. In der Rehabilitation herrscht heutzutage häufig noch Zurückhaltung bei der ärztlichen Erlaubnis für die Therapie im Wasser.
In Abhängigkeit von Schädigung und Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Herzens, besteht die Angst, den Patienten durch die Mehrbelastung im Wasser zu stark zu belasten. Ein Grund für diese Zurückhaltung ist die Befürchtung einer pathologischen Volumen- und Druckbelastung während des Aufenthalts im Wasser, die auf der Kenntnis der zentral-hämodynamischen Situation bei Gesunden basiert.
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