Herzsport ist weiterhin erlaubt
Gesundheits- und Rehasport
Die Ausübung von ärztlich verordnetem Gesundheits- und Rehasport zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken ist gem. aktueller Verordnung weiterhin mit Einschränkungen bis max. zehn Personen erlaubt!
Rehasport ist von der „Bundesnotbremse“ nicht betroffen, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen
nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zuzurechnen.
siehe auch: