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Herzgruppenarzt

Die Herzgruppe ist eine Gruppe von Patienten mit chronischen Herz-Kreislaufkrankheiten, die sich auf ärztliche Verordnung (Formular 56) unter Betreuung des Herzgruppenarztes und eines speziell ausgebildetem Übungsleiters regelmäßig trifft. Ziel ist es, die Folgen der Herzkrankheit zu kompensieren und nachhaltige Sekundärprävention anzustreben.

Den größten Teil nimmt die Sport- und Bewegungstherapie ein. Die Herzgruppe bildet außerdem den optimalen Rahmen, sich untereinander über die Erkrankung auszutauschen. Weitere psychosoziale Aspekte wie das Erlenen von Stressmanagementtechniken und Änderungen im Ess- und Genussverhalten helfen, die Folgen der Krankheit zu überwinden und das weitere Fortschreiten zu verhindern.

Je nach körperlicher Leistungsfähigkeit gibt es die Übungsgruppe (Belastbarkeit < 1W/Kg Körpergewicht) und die Trainingsgruppe (Belastbarkeit > 1W/Kg Körpergewicht). Die Einteilung erfolgt durch den behandelnden Arzt (Hausarzt oder Kardiologe) mittels Belastungs-EKG und dem Herzgruppenarzt zu Beginn der Trainingsaufnahme. Es gibt auch gemischte Gruppen.

Die Aufgaben des Herzgruppenarztes sind unter Anderem:


  • „sich über die aktuellen Untersuchungsbefunde der Teilnehmenden zu informieren
  • auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde die auf die Einschränkungen sowie auf den Allgemeinzustand
    des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen abgestimmten Übungen festzulegen
  • zu Beginn jeder Übungsveranstaltung die Belastbarkeit durch Befragung festzustellen
  • das Training in Absprache mit der Übungsleitung zu gestalten
  • während der Übungen die Teilnehmenden zu überwachen
  • den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu beraten
  • den medizinischen und psychosozialen Betreuungs- und Beratungsbedarf einschließlich der Vermittlung
    von regelmäßigen gesundheitsrelevanten Informationen z. B. zur Medikation sowie zum Risikofaktorenmanagement
  • und zu Gesundheitsbildungsmaßnahmen in einem geeigneten Rahmen sicherzustellen
  • die bedarfsabhängige Kontaktaufnahme mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zum verbesserten Informationsaustausch zu gewährleisten.
  • Die abgestimmten Belastungsvorgaben einschließlich der Befunde sowie besondere Hinweise wie Einschränkungen usw. sind schriftlich zu dokumentieren.

Wie kann ich Herzgruppenarzt werden?

Als Herzgruppenarzt sind Sie ein ganz wichtiger Baustein in den Herzgruppen. Wir verstehen diese Tätigkeit nicht ausschließlich in der Funktion eines Notfall-Mediziners, sondern als ständig begleitender Arzt in den Herzgruppen. Auch kann die Tätigkeit als Herzgruppenarzt für die Weiterbildung zum Sportmediziner als Nachweis der sportärztlichen Tätigkeit genutzt werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

Erforderliche Qualifikationen als Herzgruppenarzt

Erforderliche Qualifikationen für die Tätigkeit als verantwortlicher Herzgruppenarzt bzw. verantwortliche Herzgruppenärztin sind:


  1. Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
  2. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  3. Facharzt auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
  4. Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung mit Erfahrung im Rehabilitationssport oder Sport mit Herzpatienten

Steuerrelevante Informationen

Lesen hier alles über Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten, nebenberufliche Notarzttätigkeiten, Tätigkeiten bei nicht gemeinnützigen Trägern sowie Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug.


Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG


Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist laut Gesetz, dass es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke handelt. Dies wird angenommen, wenn der Übungsleiter oder der Betreuer durch persönliche Kontakte auf andere Menschen Einfluss ausübt, um die Entwicklung der Fähigkeiten dieser Menschen zu fördern. Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Herzgruppen betreuen, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der in Herzgruppen nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Hiervon ist aber regelmäßig auszugehen. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit. So können auch Ärzte den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von bis zu 3.000 € jährlich erhalten.

Sind Sie für mehrere gemeinnützige Träger tätig, müssen Sie jedem Träger einen Teil des gesamten Freibetrages formlos schriftlich zuweisen. Die Träger müssen dies auch jährlich schriftlich abfragen. Dies ist vielen Trägern leider nicht bekannt! Übersteigen Sie den Jahresfreibetrag von 3.000 € ist der übersteigende Betrag nicht sozialversicherungs- und steuerfrei! Sie müssen die rechtliche Grundlage Ihrer Tätigkeit dann neu regeln. Tun Sie dies nicht, bringen Sie sich und die Träger, für die Sie tätig sind, in Haftungsprobleme.


Nebenberufliche Notarzttätigkeit


Eine nebenberufliche Notarzttätigkeit ist keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit (vgl. BFH vom 20.02.2002 VI B 85/99 BFH/NV S. 784).


Herzgruppen-Ärzte bei nicht gemeinnützigen Trägern


Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Herzgruppe für einen nicht gemeinnützigen Träger). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art zu prüfen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht. Damit Ihnen Ihr Finanzamt die Steuerfreiheit bei nicht gemeinnützigen Trägern anerkennt, müssen Sie den gemeinnützigen Zweck Ihrer Tätigkeit belegen. Wie dies im Einzelfall geschehen soll, ist nicht festgelegt.


Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug


Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, [eigentlich] nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen. Seit dem Jahr 2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen vollständig genutzt wird. Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden.

Diese Informationen ersetzen keine Steuerberatung.
Alle Angaben ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Tel.: 030 - 403 61 17 40


Bürozeiten:
Di: 10:00 bis 14:00 Uhr
Do: 10:00 bis 14:00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Anschrift:
Forckenbeckstr. 21
14199 Berlin

FAQs

In der Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V. über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind die Vorgaben zum Rehasport geregelt. Zum 01.01.2022 gab es entscheidende Veränderungen für den Herzsport. Seitdem ist die ärztliche Betreuung von Herzgruppen wie folgt möglich:


Herzgruppenarzt ist ständig anwesend


Wie bisher


Herzgruppenarzt ist nicht ständig anwesend


Der Herzgruppenarzt visitiert mindestens alle sechs Wochen in der Gruppe. Die Absicherung in Notfallsituationen erfolgt entweder durch die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft oder durch die Bereitschaft des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft.


Ständige Bereitschaft des Herzgruppenarztes oder von Rettungskräften in diesem Sinne setzt voraus:

  • Bei jedem Notfall/Unfall ist der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sofort zu kontaktieren. Voraussetzung ist deren lückenlose Erreichbarkeit durch die Übungsleitung.
  • Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft im Übungsraum unverzüglich nach Anforderung durch die Übungsleitung.


„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Definition gilt für das deutsche Recht, wird aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. „Unverzüglich“ in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining bedeutet in diesem Sinne, dass der Herzgruppenarzt oder die Rettungskraft in der Regel ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum eintrifft. Die Hilfsfrist ist die Vorgabe für den einzuhaltenden Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort. Als Orientierung wird ein Zeitraum von acht Minuten empfohlen. In der Herzinsuffizienzgruppe muss der Arzt ständig anwesend sein.


Die BGPR ordnet die Tätigkeit eines Herzgruppenarztes nicht ausschließlich als Notfallmediziner in Rufbereitschaft ein, sondern empfiehlt die möglichst ständige Präsenz in einer Herzgruppe mit aktivem Mitwirken während des Übungsbetriebes. Dies stellt zudem eine vertrauensbildende Maßnahme für die Patienten dar.

Für die betreuenden Herzgruppenärzte ist die Haftpflicht nicht über die allgemeine Sportversicherung von Sportvereinen abgedeckt.


  • Niedergelassene Ärzte haben eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Herzgruppentätigkeit muss dort angegeben werden, ist aber i.d.R. beitragsfrei.
  • Krankenhausärzte oder sonstige angestellten Ärzte sind über den Arbeitgeber versichert und müssen klären, ob andere Tätigkeiten mit abgedeckt sind und sollten sich die Risikoabsicherung schriftlich bestätigen lassen.
  • Nicht mehr tätige Ärzte solten eine eigene Berufshaftpflicht abschließen. Über die persönliche Mitgliedschaft des Arztes in der BGPR und der DGPR besteht die Möglichkeit die Haftpflichtversicherung für die Herzgruppentätigkeit über die DGPR versichern zu lassen.

Im Rahmen der Weiterbildung zum Sportmediziner muss eine mindestens einjährige Tätigkeit z.B. in einem Sportverein nachgewiesen werden. Dies wäre auch mit einer Tätigkeit als Herzgruppenarzt möglich.

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